Typische Konstellationen:
- Durch Ehevertrag können beispielsweise Unternehmen, Betriebe oder sonstige besondere Vermögenswerte wie Erbschaften und Schenkungen aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen werden -
beispielsweise um das Unternehmen bei einer Scheidung vor massivem Kapitalabfluss zu schützen (modifizierte Zugewinngemeinschaft).
- Bei stark ungleichen Zugewinnen kann mittels einer sog. „Güterstandsschaukel“ steuerfrei Vermögen zwischen den Ehepartnern übertragen werden (legal und ohne Freibeträge der
Schenkungssteuer zu verbrauchen).
- Eheverträge unterliegen einer verschärften Wirksamkeitskontrolle und einer richterlichen Inhaltskontrolle. Das macht diese Verträge besonders sensibel.
Eheverträge kommen typischerweise erst zum Tragen, wenn sich beide Parteien hassen und keiner dem anderen etwas zugestehen will. Eingriffe in die Grundprinzipien der Ehe - zum Beispiel durch
unausgewogene Verzichte auf Unterhalt oder auf Versorgungsanwartschaften - sind von Anfang an sittenwidrig, unzulässig und
machen den gesamten Ehevertrag nichtig. Der Notar verweigert daher seine Mitwirkung an Gestaltungen, die ersichtlich einen Ehepartner einseitig
benachteiligen oder deren Folgen für die Zukunft nicht kalkulierbar sind.