Typische Konstellationen:
- Durch Ehevertrag können beispielsweise Unternehmen, Betriebe oder sonstige besondere Vermögenswerte aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen werden - beispielsweise um das
Unternehmen bei einer Scheidung des Inhabers vor massivem Kapitalabfluss zu schützen.
- Bei stark ungleichen Zugewinnen kann mittels einer sog. „Güterstandsschaukel“ steuerfrei Vermögen zwischen den Ehepartnern übertragen werden (legal und ohne Freibeträge der
Schenkungssteuer zu verbrauchen).
- Eingriffe in die Grundprinzipien der Ehe durch unangemessene Verzichte auf Unterhalt oder auf Versorgungsanwartschaften sind unzulässig.