Typische Konstellationen:
- Durch Ehevertrag können beispielsweise Unternehmen, Betriebe oder sonstige besondere Vermögenswerte aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen werden - beispielsweise um das
Unternehmen bei einer Scheidung vor massivem Kapitalabfluss zu schützen.
- Bei stark ungleichen Zugewinnen kann mittels einer sog. „Güterstandsschaukel“ steuerfrei Vermögen zwischen den Ehepartnern übertragen werden (legal und ohne Freibeträge der
Schenkungssteuer zu verbrauchen).
- Eheverträge unterliegen einer richterlichen Inhaltskontrolle. Eingriffe in die Grundprinzipien der Ehe - zum Beispiel durch unausgewogene Verzichte auf
Unterhalt oder auf Versorgungsanwartschaften - sind sittenwidrig, unzulässig und machen den gesamten Ehevertrag nichtig. Der Notar verweigert seine Mitwirkung an
Gestaltungen, die ersichtlich einen Ehepartner einseitig benachteiligen.