Möchte man nicht Erbe werden - zum Beispiel wegen drohender Überschuldung des Nachlasses - muss man aktiv werden und die Ausschlagung der Erbschaft erklären. Dies kann nur beim Nachlassgericht erfolgen oder beim Notar. Gesetzliche Frist hierfür: 6 Wochen. Innerhalb der Frist muss die Ausschlagung beim Nachlassgericht vorliegen. Vereinbaren Sie daher frühzeitig einen Termin.
Ein weiterer Grund für Ausschlagungen ist die unter Umständen bessere Ausnutzung steuerlicher Freibeträge durch die eintretenden Ersatzerben.
Ein möglicher Grund ist auch das Freikommen aus einer testamentarischen oder erbvertraglichen Bindung.
Durch die Ausschlagung fällt (nur) der Ausschlagende als Erbe weg. Hat die ausschlagende Person Kinder/Nachkommen, treten diese als Ersatzerben ein. Daher müssen als Folge einer Ausschlagung die Kinder/Nachkommen ebenfalls die Erbschaft ausschlagen, wenn auch diese nicht Erbe werden möchten. Minderjährige Kinder/Kindeskinder werden hierbei idR durch beide Eltern vertreten (bei alleinigem Sorgerecht ausnahmsweise durch ein Elternteil). Spartipp: Die Ausschlagung kann auch durch mehrere Personen gleichzeitig und gemeinschaftlich erklärt werden. Eine gemeinsame Ausschlagung mehrerer Personen ist kostengünstiger als mehrere getrennte Ausschlagungen (vgl. Hinweis unten).
Diese Hinweise sind stark vereinfacht und ersetzen keine individuelle Beratung!
Zur Vorbereitung übermitteln Sie uns bitte die Personalien der Beteiligten - gerne anhand des nachfolgenden Formulars.
Ausschlagungen bitten wir im Hinblick auf den meist geringen Geschäftswert unmittelbar zu bezahlen (bar oder EC).
Die Gebühren belaufen sich (bei Wertlosigkeit bzw. Überschuldung des Nachlasses) inkl. Speichergebühr der Bundesnotakammer für das elektronische Urkundenarchiv auf
EUR 34,50 bei 1 Person
EUR 42,00 bei 2 Personen
EUR 50,00 bei 3 Personen
EUR 58,00 bei 4 Personen
usw.
jeweils zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer
Notar
ANDREAS GEISSLER
Bahnhofplatz 3
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für Navigation:
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Telefon
07541
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