Möchte man nicht Erbe werden - zum Beispiel wegen drohender Überschuldung des Nachlasses - muss man aktiv werden und die Ausschlagung der Erbschaft erklären. Dies kann nur beim Nachlassgericht erfolgen oder beim Notar. Gesetzliche Frist hierfür sind 6 Wochen. Innerhalb der Frist muss die Ausschlagung beim Nachlassgericht vorliegen. Vereinbaren Sie daher frühzeitig einen Termin.
Ein weiterer Grund für Ausschlagungen ist die unter Umständen bessere Ausnutzung steuerlicher Freibeträge durch die eintretenden Ersatzerben.
Durch die Ausschlagung fällt (nur) der Ausschlagende als Erbe weg. Hat die ausschlagende Person Kinder/Nachkommen, treten diese als Ersatzerben ein. Daher müssen als Folge einer Ausschlagung die Kinder/Nachkommen ebenfalls die Erbschaft ausschlagen, wenn auch diese nicht Erbe werden möchten. Minderjährige Kinder/Kindeskinder werden hierbei durch beide Eltern vertreten (bei alleinigem Sorgerecht ausnahmsweise durch ein Elternteil). Spartipp: Die Ausschlagung kann auch durch mehrere Personen gleichzeitig und gemeinschaftlich erklärt werden. Eine Ausschlagung mehrerer Personen ist günstiger als mehrere getrennte Ausschlagungen (vgl. Hinweis unten).
Diese Hinweise sind stark vereinfacht und ersetzen keine individuelle Beratung.
Zur Vorbereitung übermitteln Sie uns bitte die Personalien der Beteiligten - gerne anhand des nachfolgenden Formulars.
Ausschlagungen bitten wir im Hinblick auf den geringen Geschäftswert unmittelbar zu bezahlen (bar oder EC).
Die Gebühren belaufen sich (bei Überschuldung des Nachlasses) auf
EUR 30,00 bei 1 Person
EUR 37,50 bei 2 Personen
EUR 45,50 bei 3 Personen
EUR 53,50 bei 4 Personen
usw.
jeweils zzgl. Mehrwertsteuer und Auslagen.